Teilkasko für Pflegebedürftige
Wird ein Mensch pflegebedürftig, kommen seit 1995 die Pflegekassen für die Kosten auf. Allerdings trägt die Pflegeversicherung nur einen Teil der Gesamtkosten. Die Wohn- und Ernährungskosten in einem Pflegeheim müssen privat gezahlt werden, die Kosten der Pflege werden von der Pflegeversicherung übernommen.
Um die Lücken in der Gesetzgebung zu schließen, wurden seit 2002 verschiedene weitere Gesetze auf den Weg gebracht: 2002 trat etwa das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz in Kraft. Es regelt, welche Leistungen Krankenkassen und welche Leistungen die Pflegekasse bezahlen.
Ende 2012 wurde das Pflege-Neuausrichtungsgesetz auf den Weg gebracht, was besonders Menschen mit Demenz und ihre pflegenden Angehörigen verbesserte Leistungen brachte.
Die größte Reform der Pflegeversicherung
Die Pflegestärkungsgesetze sollten schrittweise ab 2015 für eine verbesserte Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sorgen. Bis 2016 wurde das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach drei Pflegestufen unterteilt. Seit der Pflegereform entscheiden fünf Pflegegrade darüber, wer welche Leistungen bekommt.
Zum besseren Verständnis der Liste: Das Pflegegeld erhalten die pflegenden Angehörigen. Mit einer Vergütung für Sachleistungen ist das Geld gemeint, was ein professioneller Pflegedienst für die Pflegeleistungen abrechnen kann.
- Pflegegrad 1 – weder Pflegegeld noch Sachleistungen
- Pflegegrad 2 – 316 Euro Pflegegeld oder 689 Euro Sachleistungen pro Monat
- Pflegegrad 3 – 545 Euro Pflegegeld oder 1.298 Euro Sachleistungen pro Monat
- Pflegegrad 4 – 728 Euro Pflegegeld oder 1.612 Euro Sachleistungen pro Monat
- Pflegegrad 5 – 901 Euro Pflegegeld oder 1.995 Euro Sachleistungen pro Monat
Finanzielle Belastung der Angehörigen
Bei Pflegegrad 5 – einem Gesundheitszustand, bei dem in der Regel eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist und der Pflegebedürftige eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweist – erhalten pflegende Angehörige monatlich 901 Euro Pflegegeld, während der Pflegedienst 1.995 Euro pro Monat für seine Leistungen abrechnen kann. Mehr als doppelt so viel.
Eine vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim wäre jedoch noch teurer. Immer mehr Menschen müssen daher beim Sozialamt die "Hilfe zur Pflege" beantragen. Laut einer Studie der Universität Duisburg-Essen stieg die Zahl der Empfänger von "Hilfe zur Pflege" zwischen 1998 und 2016 um 52 Prozent auf 440.000.
Immer mehr Pflegeempfänger
Mit der Reform der Pflege aus dem Jahr 2017 kletterten die Beitragssätze auf 2,55 Prozent, Kinderlose zahlen noch einmal 0,25 Prozentpunkte zusätzlich. 2019 stiegen die Beitragssätze nochmal auf 3,05 beziehungsweise 3,3 Prozent.
Aber das reicht nicht aus, um den sprunghaften Anstieg von Leistungsempfängern zu verkraften. Gegenüber 2016 errechnete das Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen einen Anstieg um rund 553.000 Personen, das entspricht einer Steigerung von 20 Prozent.
Grund seien neben der demografisch bedingten Zunahme der Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen auch mehr Leistungsberechtigte. Denn nach Einführung von fünf Pflegegraden anstelle von drei Pflegestufen sind insbesondere Menschen mit dementiellen Einschränkungen anspruchsberechtigt. Das Institut prognostiziert daher eine weitere Erhöhung der Beitragssätze in naher Zukunft.